3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das TBA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 keinen Antrag, hält jedoch fest, auf die Forderungen der Beschwerdeführerinnen könne nicht eingegangen werden;