Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2024/2 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Oktober 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Einwohnergemeinde Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf Beschwerdegegnerin 1 Einwohnergemeinde Heimiswil, Oberdorf 1, 3412 Heimiswil Beschwerdegegnerin 2 sowie Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern vom 11. Januar 2024 (Wasser- bauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Heimiswilbach») I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerinnen legten den Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitali- sierung Heimiswilbach» vom 26. Oktober bis 27. November 2017 bei der Baudirektion Burgdorf und der Gemeindeverwaltung Heimiswil zur Mitwirkung auf. Am 26. Oktober 2017 fand zudem eine öffentliche Mitwirkungsveranstaltung in der Baudirektion Burgdorf statt. Im Rahmen des Mit- wirkungsverfahrens gingen verschiedene Mitwirkungen ein, unter anderem eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1. Anschliessend führte der Oberingenieurkreis IV (OIK IV) des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) die Vorprüfung durch. Vom 14. Oktober bis 14. November 2020 lag der Wasserbauplan bei der Baudirektion Burgdorf und der Gemeindeverwaltung Heimiswil mit dem Hinweis auf das Recht der Einsprache öffentlich 1/13 BVD 140/2024/2 auf. Innert der Einsprachefrist erhoben unter anderem die Beschwerdeführerinnen gemeinsam Einsprache. Der Stadtrat der Stadt Burgdorf beschloss den Wasserbauplan am 7. November 2022 und der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Heimiswil stimmte ihm am 3. Juli 2023 zu. Mit Ge- samtentscheid vom 11. Januar 2024 genehmigte das TBA den Wasserbauplan und wies gleich- zeitig unter anderem die unerledigte Einsprache der Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. 2. Gegen den Gesamtentscheid des TBA reichten die Beschwerdeführerinnen am 19. Februar 2024 gemeinsame Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Anträge. 1. Die Verfügung des Tiefbauamts vom 11. Januar 2024 sei aufzuheben und es sei der Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Heimiswilbach» nicht zu genehmigen. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 hiervor sei die Verfügung des Tiefbauamts vom 11. Januar 2024 aufzuheben und es sei der Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Heimiswilbach» insoweit anzupas- sen, als entlang der Grundstücke Burgdorf Gbbl. Nrn. J.________ und I.________, insbesondere im Bereich der Brücke L.________, das Gerinne des Heimiswilbachs derart ausgebaut resp. vertieft wird, dass diese Grundstücke bei einem HQ100 – mit oder ohne Mauer entlang der Grundstücke Burgdorf Gbbl. Nrn. J.________ und A.________ sowie Böschung auf dem Grundstück Burgdorf Gbbl. Nr. I.________ – nicht mehr überschwemmt werden. 3. Subeventualiter zu Ziff. 1 hiervor sei die Verfügung des Tiefbauamts vom 11. Januar 2024 aufzuheben und es sei der Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Heimiswilbach» insoweit anzu- passen, als entlang der Grundstücke Burgdorf Gbbl. Nrn. J.________ und A.________ keine Mauer und auf dem Grundstück Burgdorf Gbbl. Nr. I.________ keine Böschung erstellt wird. 4. Subsubeventualiter zu Ziff. 1 hiervor sei die Verfügung des Tiefbauamts vom 11. Januar 2024 aufzu- heben und es seien die Einwohnergemeinden Burgdorf und Heimiswil zu verpflichten, Frau C.________ und Frau D.________ sämtliche ihnen durch den Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisie- rung Heimiswilbach» direkt oder indirekt verursachten Schäden zu ersetzen sowie geeignete Überflu- tungsgebiete zu bezeichnen. 5. Subsubsubeventualiter zu Ziff. 1 hiervor sei die Verfügung des Tiefbauamts vom 11. Januar 2024 auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Tiefbauamt zurückzuweisen. 6. Verfahrensantrag: Soweit der vorliegenden Beschwerde nicht bereits von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung zukommt, sei ihr diese zu erteilen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Das TBA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerde- gegnerin 2 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdegegnerin 1 stellt in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2024 keinen Antrag, hält jedoch fest, auf die Forderungen der Beschwerdeführerinnen könne nicht eingegan- gen werden; das vorliegende Projekt sei die einzig realisierbare Lösung, um den Anforderungen an den Hochwasserschutz und die Revitalisierung zu erfüllen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/13 BVD 140/2024/2 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten wer- den, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Wasserbauplanverfahren (Art. 5 KoG). Die Genehmigung eines Wasserbauplans durch die zu- ständige Stelle der BVD kann innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD ange- fochten werden (Art. 51 Abs. 3 WBG3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerinnen haben als Einsprecherinnen am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Grundeigentüme- rinnen der vom Wasserbauvorhaben betroffenen Parzellen Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ (Gesamteigentümerinnen mit weiteren Gesamteigentümern) und Nr. I.________ (alleinige Gesamteigentümerinnen) sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Ent- scheids. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerinnen ist somit einzutreten. 2. Ausnahmebewilligung a) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass für den fraglichen Wasserbauplan keine Aus- nahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG5 erforderlich sei. Ausserhalb der Bauzonen könnten – ab- weichend von Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG – Bewilligungen nur erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordere und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Dies gelte auch für Massnahmen des Hochwasserschutzes. Vorliegend sei aber nicht ersichtlich, in- wiefern die geplanten Bauten und Anlagen zwingend ausserhalb der Bauzonen zu liegen kommen müssten. Darüber hinaus habe auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 24 Bst. b RPG stattgefunden. b) Wo ein Gewässer Personen oder erhebliche Sachwerte ernsthaft gefährdet und die Gefahr durch Unterhalts- oder Planungsmassnahmen nicht abgewendet werden kann, sind unter Beach- tung der Planungsgrundsätze (Art. 15) geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 7 Abs. 1 WBG). Die Massnahme, die über den Unterhalt hinaus geht, erfordert einen Wasserbauplan (Art. 20 Abs. 1 WBG). Hier ist unbestritten, dass für die vorgesehenen Wasserbaumassnahmen des akti- ven Hochwasserschutzes (vgl. Art. 7 Abs. 3 WBG) ein Wasserbauplan erforderlich ist. Dabei hat 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 3/13 BVD 140/2024/2 der vorliegende Wasserbauplan ein detailliertes Projekt zum Gegenstand, so dass der Wasser- bauplan zur Ausführung der vorgesehenen Massnahmen berechtigt (vgl. Art. 26 Abs. 1 WBG). Wo die Ausführung von Bauvorhaben nach der gesetzlichen Ordnung den vorgängigen Erlass einer besonderen planungsrechtlichen Regelung voraussetzt (Vorrang der Planung) bzw. wo die Nutzung durch einen Sondernutzungsplan bereits festgelegt ist, besteht kein Raum für die An- wendung der Art. 24 ff. RPG. Die entsprechende Interessenabwägung hat diesfalls im Planver- fahren stattzufinden.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist hier demzufolge keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich. 3. Interessenabwägung a) Da hier keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist, muss auch keine In- teressenabwägung gestützt auf Art. 24 Bst. b RPG vorgenommen werden. Das bedeutet aber nicht, dass keine Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Hochwasserschutz ist in ers- ter Linie mit Gewässerunterhalt und mit Massnahmen des passiven Hochwasserschutzes zu ge- währleisten. Wo dies nicht möglich ist, soll mit Massnahmen des aktiven Hochwasserschutzes das Risiko auf ein akzeptables Mass reduziert werden. Die Eignung der Massnahmen ist in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Einzugsgebiet zu beurteilen. Im Übrigen ist im Umgang mit dem Ge- wässer und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit das Gewässer in natürli- chem Zustand erhalten bleibt oder naturnah gestaltet bzw. revitalisiert wird, die Massnahme der Wasserbaukunst entspricht, die Projektziele in Abhängigkeit des Risikos und der Kosten festgelegt werden, auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewäs- sernetzes Rücksicht genommen wird, das Gleichgewicht zwischen oberirdischem Gewässer und Grundwasser nicht gestört wird, den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umwelt- schutzes, der Fischerei, der Land- und der Forstwirtschaft Rechnung getragen wird, auf die Inter- essen der Schiffahrt und der Wassernutzung Rücksicht genommen wird, die Uferbestockung ge- pflegt, mit standortgerechten Pflanzen ersetzt oder neu angepflanzt wird, Uferwege, die dem Un- terhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden, den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung nachgelebt wird sowie die Fruchtfolgeflächen geschont werden (Art. 15 WBG). Zu berücksichtigen sind demnach unter anderem die Anliegen der Landwirtschaft und die Schonung der Fruchtfolgeflächen (FFF). Im Verfahren zur Genehmigung des Wasserbauplans ist somit eine umfassende Interessenabwä- gung vorzunehmen. Beim Erlass des Wasserbauplans handelt es sich um eine raumwirksame Tätigkeit, die als solche einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentli- chen Gesichtspunkte und Interessen unterliegt (Art. 2 Abs. 1 RPG; Art. 1-3 RPV7). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Handlungsspielräume alle betroffenen Interes- sen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Pla- nungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interes- sen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Interessenabwägung Alter- nativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 NHG8, Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG9 sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV10. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 81 N. 6 7 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 8 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 9 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) 10 Verordnung des Bundesrats vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) 4/13 BVD 140/2024/2 Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden.11 b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, es sei nicht ersichtlich und werde vom TBA in der ange- fochtenen Verfügung auch nicht dargetan, inwiefern die geplanten Bauten und Anlagen zwingend am vorgesehenen Standort und damit ausserhalb der Bauzonen zu liegen kommen müssten. c) Hochwasserschutz kann regelmässig nur am Gewässer selbst zweckmässig betrieben wer- den. Das vorliegende Wasserbauvorhaben ist daher aufgrund des natürlichen und historischen Verlaufs des Heimiswilbachs standortgebunden. Eine Verlegung des Gewässerverlaufs ist auf- grund von Art. 37 GschG12 nicht zulässig, es ist nicht erkennbar, welche der für eine Korrektion eines Fliessgewässers genannten Voraussetzungen hier erfüllt sein könnte. Im Übrigen würde gemäss Vernehmlassung des TBA eine alternative Linienführung zwischen den begrenzenden Talflanken entweder Bauzonen (Verschiebung Fliessrichtung rechts) oder mehr FFF (Verschie- bung Fliessrichtung links) beanspruchen. Die Standortgebundenheit ist damit offensichtlich gege- ben. Auch die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu benennen, inwieweit die Standortge- bundenheit nicht erfüllt sei. d) Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen, im vorliegenden Fall sei nicht geprüft worden, ob nicht auch «mildere» Hochwasserschutzmassnahmen bestünden, welche nicht (wie die geplanten Massnahmen) dazu führen würden, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen noch öfter überflutet würden. Und dies, obschon die genannten Grundstücke zu 100 Prozent FFF und damit wertvollstes Kulturland aufwiesen. Zwar möge es sein, dass FFF nicht kompensiert werden müssten, wenn sie in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe beansprucht würden. Dies heisse jedoch nicht, dass FFF im Rahmen des Hochwasserschutzes einfach so überflutet werden dürften. Im Gegenteil habe auch bei der Erfüllung derartiger Aufgaben eine Interessenabwägung zu erfolgen und sei nach einer Lösung zu suchen, welche dem Erhalt von FFF grösstmöglich Rechnung trage. Nicht ohne Grund werde in diesem Zusammenhang auch von einem Mindestumfang gesprochen und sei für einen Verlust an FFF nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 RPG zwin- gend Ersatz zu leisten. Dies gelte ausdrücklich auch im Zusammenhang mit der Revitalisierung von Gewässern. Es sei damit klar falsch, wenn das Tiefbauamt einfach so annehme, vorliegend müsse keine Rücksicht auf die FFF genommen werden bzw. diese müssten nicht kompensiert werden, weil das fragliche Wasserbauvorhaben der gesetzlichen Aufgabe zum Schutz vor Hoch- wasser diene. Im Gegenteil wäre nach einer Lösung zu suchen gewesen bzw. sei nach einer Lösung zu suchen, welche auch dem Erhalt von FFF grösstmöglich Rechnung trage. Bei dieser Interessenabwägung sei weiter die Möglichkeit einer künftigen Einzonung der Grunds- tücke der Beschwerdeführerinnen in eine Bauzone zu beachten, so insbesondere des Grunds- tücks Burgdorf Grundbuchblatt Nr. I.________, welches im Norden an die Überbauung B.________ angrenze. Dieses Grundstück sei von seiner Lage und Grösse her prädestiniert für eine spätere Einzonung und Überbauung. Auch insofern könne und dürfe der fragliche Wasser- bauplan nicht genehmigt und umgesetzt werden, verlagere dieser das Hochwasserproblem doch lediglich, indem er eine gezielte Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vor- sehe. Der damit angestrebte Hochwasserschutz sei mit anderen Worten viel zu einseitig und kurz- sichtig. Er gehe bloss von der Schutzbedürftigkeit der Grundstücke Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. K.________.01, K.________.02, F.________ und G.________ aus, verkenne dabei aber die 11 VGE 2013/404 vom 24. Oktober 2014 E. 3.3 12 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 5/13 BVD 140/2024/2 Schutzbedürftigkeit und das Entwicklungspotential insbesondere des Grundstücks Burgdorf Grundbuchblatt Nr. I.________. e) Die Beschwerdeführerinnen gehen bei ihrer Argumentation einleitend davon aus, dass ihre Grundstücke aufgrund der vorgesehenen Wasserbaumassnahmen öfter überflutet würden als bis- her. Diese Annahme ist falsch. Die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen werden bereits heute überflutet, dies wird von ihnen in ihrer Beschwerde eingeräumt. Die Umsetzung der Wasserbau- massnahmen führen bei Hochwasserereignissen nicht zu einer Mehrgefährdung dieser Grunds- tücke. Durch das vorliegende Wasserbauprojekt wird der Querschnitt des Gerinnes vergrössert – mit dem Rückbau von Uferverbauungen, der Abflachung von Böschungen und dem Abbruch der Bogenbrücke bei der L.________ kann das Abflussprofil insgesamt vergrössert werden. Dadurch werden die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen weniger häufig überflutet. Dass die Grunds- tücke der Beschwerdeführerinnen bei einem Szenario HQ100 immer noch überflutet werden, än- dert daran nichts. In diesem Zusammenhang entscheidend ist vielmehr, dass nach der Umsetzung der Massnahmen ein HQ30 schadlos abgeführt werden kann.13 Somit wird weder die Eintretens- wahrscheinlichkeit einer Überflutung noch das Risiko gegenüber dem heutigen Zustand erhöht. Im vorliegenden Wasserbauprojekt wird für die Bauzonen ein Schutzziel HQ100 und für die Land- wirtschaftsflächen ein Schutzziel HQ10 festgelegt. Durch die geplanten Massnahmen wird das Schutzziel für die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vollständig erreicht. Wird die Überflu- tungsmodellierung der H.________ AG vom 27. Juli 2021 für das Szenario HQ100, Projektzustand gemäss Auflageprojekt, mit derjenigen ohne rechtsufrige Schutzmauer verglichen, geht deutlich hervor, dass mit der geplanten Schutzmauer die Überflutungsfläche vor den Gebäuden auf den Parzellen Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________ reduziert wird. Die Mauer dient dazu, dass Wasser vom rechtsufrigen Bereich abzuhalten. Damit wird die Hochwassersicherheit bis zum Schutzziel HQ100 für die Parzellen Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________ sicherge- stellt. Weiter zeigt der Vergleich der Überflutungsmodellierung Szenario HQ100, Istzustand, zu derjenigen des Projektzustands gemäss Auflageprojekt, dass die Überflutungsfläche betreffend die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen durch das Wasserbauprojekt ebenfalls reduziert wird.14 Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, dass die genannte Mauer zu häufigeren Überflu- tungen oder zumindest zu keiner erwähnenswerten Reduktion der Hochwassergefährdung auf ihren Grundstücken führe, verkennen sie, dass es sich vorliegend um ein grossräumiges Wasser- bauvorhaben insbesondere zum Schutz von Objektkategorien handelt, für die gemäss Risikostra- tegie des Kantons Bern ein Schutzdefizit besteht. Es handelt sich um den Schutz eines grossen Teils des bewohnten Gebiets und nicht um Objektschutzmassnahmen zugunsten der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen. Das Schutzziel wird für die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen mit den vorgesehenen Hochwasserschutzmassnahmen erreicht. Die Beschwerdeführerinnen ha- ben keinen Anspruch, dass ihre Grundstücke darüber hinaus geschützt resp. die Überflutungen reduziert werden. Durch die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen wird für die Grundstücke der Beschwerde- führerinnen demzufolge nicht ein erhöhtes Risiko geschaffen; durch die Profilerweiterung im Ge- rinne und die Massnahmen an den Brücken kann die Gefährdung vielmehr leicht reduziert werden.15 Damit ist ihrer Forderung, es sei zu prüfen, ob nicht «mildere» Hochwasserschutzmass- nahmen bestünden, welche nicht (wie die geplanten Massnahmen) dazu führen würden, dass ihre Grundstücke noch öfter überflutet würden, die Grundlage entzogen. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass es sich bei knapp zwei Dritteln der Fläche dieser Grundstücke um FFF handelt. Die 13 Siehe angefochtene Verfügung des TBA vom 11. Januar 2024 Ziff. II.1.6 14 Die drei Modellierungen der H.________AG vom 27. Juli 2021 finden sich in den Vorakten pag. 229, 231 und 233 15 Siehe Technischer Bericht Ziff. 3.1 6/13 BVD 140/2024/2 Aussage der Beschwerdeführerinnen, FFF werde im Rahmen des Hochwasserschutzes überflu- tet, ist falsch. Diese Flächen werden bei Hochwasser bereits heute überflutet und nicht als Folge des Hochwasserschutzprojekts. f) Es ist aber richtig, dass Landwirtschaftsland in gewissem Umfang für die Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts beansprucht wird. Insoweit ist der Umstand, dass es sich dabei teil- weise um FFF handelt, relevant. Gemäss dem Plan «Fruchtfolgeflächen, Situation L.________» werden vom Grundstück Grundbuchblatt Nr. J.________ 264 m2 FFF dauernd beansprucht, vom Grundstück Grundbuchblatt Nr. I.________ wird keine FFF dauernd beansprucht. Zudem wird bei beiden Grundstücken FFF vorübergehend beansprucht, was aber letztlich keine Rolle spielt, da diese Flächen wieder zu FFF rekultiviert werden.16 Bei einer Gesamtfläche der beiden Grundstü- cke von insgesamt 33 938 m2, wovon knapp zwei Drittel der Fläche FFF ist, werden somit weniger als 1.5 % der FFF dauernd beansprucht. Insgesamt werden für das Wasserbauvorhaben gemäss den beiden Plänen «Fruchtfolgeflächen» insgesamt 464 m2 FFF dauernd beansprucht. Dass der Anteil der beanspruchten FFF so gering ist, ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Mit dem Wasserbauvorhaben soll der Hochwasserschutz verbessert und der Hie- miswilbach ökologisch aufgewertet werden. Am Hochwasserschutz und an der Gewässerrevitali- sierung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Diese öffentlichen Interessen vermögen die Beanspruchung der relativ geringen Fläche an FFF zu rechtfertigen. Zwar verlangen die Be- schwerdeführerinnen die Prüfung von «milderen» Hochwasserschutzmassnahmen, die insbeson- dere auch ohne die Beanspruchung von FFF auskämen. Wie solche «milderen» Massnahmen konkret aussehen könnten, vermögen die Beschwerdeführerinnen aber auch nicht zu benennen. Gemäss Vorinstanz sind die gesetzlichen Aufgaben des Schutzes vor Hochwasser und die Revi- talisierung des Gewässers ohne Beanspruchung von FFF nicht möglich. Bei der Erarbeitung des Wasserbauprojekts sei angestrebt worden, möglichst wenig FFF zu beanspruchen. Es sei kom- pakt und flächensparend nach den einschlägigen Richtlinien und Handlungsgrundsätzen des Kan- tons und des Bundes dimensioniert worden. Die BVD sieht keinen Anlass, diese Darstellung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, womit davon ausgegangen werden kann, dass die FFF soweit möglich geschont und damit dem Erhalt von FFF grösstmöglich Rechnung getragen wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Technischen Bericht vom 4. Mai 2022, wo die verschiedenen Interessen inklusive der Beanspruchung von Kulturland mit FFF sorgfältig ermittelt, bewertet und abgewogen wurden. Dementsprechend hat die Fachstelle Hochbau und Bodenrecht des Amts für Landwirt- schaft und Natur (LANAT) in ihrem Fachbericht «Kulturland / Fruchtfolgeflächen» vom 18. März 2020 der Beanspruchung von Kulturland und FFF durch das Wasserbauvorhaben zugestimmt, wobei die dauerhaft beanspruchte FFF nicht kompensiert werden müsse. g) Soweit dennoch FFF beansprucht werden müssen, stellt sich die Frage nach einer Kom- pensationspflicht. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a RPG). Fruchtfolgeflächen dürfen für andere bodenverändernde Nutzun- gen beansprucht werden, sofern der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von Frucht- folgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und durch eine kompakte Anordnung des Sied- lungsgebiets, eine flächensparende Anordnung von Bauten und Anlagen in hoher Qualität, eine besonders hohe Nutzungsdichte sowie eine dem Raumtyp entsprechende, gute Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sichergestellt ist, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Eingezonte oder durch andere bodenverändernde Nutzun- gen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind zu kompensieren. Von der Kompensation wird abge- sehen, sofern die Beanspruchung in Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe erfolgt 16 Siehe Technischer Bericht vom 4. Mai 2022, Ziff. 7.2.1.3 7/13 BVD 140/2024/2 (z.B. Hochwasserschutzmassnahmen17) oder für die Umsetzung eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhabens erforderlich ist (Art. 8b Abs. 3 und Abs. 4 Bst. a BauG). Durch Einzonung oder andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind durch gleich- wertige Flächen zu kompensieren. Keine Kompensation erfolgt in den Fällen nach Art. 8b Abs. 4 BauG, bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Umfang von höchstens 300 m2 und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (Art. 11g Abs. 1 und Abs. 3 BauV). Demzufolge besteht hier gemäss der kantonalen Gesetzgebung keine Kompensationspflicht, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe handelt. Die Verwirklichung von Wasserbauvorhaben ist von öffentlichem Interesse und bezweckt die Erhöhung der Hochwas- sersicherheit und die Verbesserung des ökologischen Zustands des Gewässers. Mit der Bean- spruchung von FFF können die gesetzlichen Aufgaben zum Schutz von Hochwasser und zur Re- vitalisierung von Fliessgewässern erfüllt werden.18 h) Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, bei der Interessenabwägung sei die Möglichkeit einer künftigen Einzonung ihrer Grundstücke und insbesondere der Parzelle Burgdorf Grundbuch- blatt Nr. I.________ in eine Bauzone zu beachten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass auf die aktu- ellen Gegebenheiten und nicht auf mögliche zukünftige Szenarien abzustellen ist. Aktuell befinden sich die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen unbestrittenermassen nicht in der Bauzone, sondern der Landwirtschaftszone, so dass auch die entsprechenden Schutzziele Anwendung fin- den. Hinzu kommt, dass von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht wird, eine Einzo- nung werde konkret geprüft oder stehe kurz vor der Umsetzung. Somit ist davon auszugehen, dass es sich bei der geltend gemachten Einzonung um eine rein hypothetische Möglichkeit han- delt, die im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu beachten ist. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang die Annahme der Beschwerdeführerinnen, der Wasserbauplan verlagere das Hochwasserproblem lediglich, indem er eine gezielte Überflutung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen vorsehe, nicht richtig. Die Grundstücke der Be- schwerdeführerinnen werden bereits heute überflutet. Da es sich dabei um Landwirtschaftsland handelt, wird mit dem Wasserbauvorhaben lediglich in Kauf genommen, dass das Land auch in Zukunft bereits bei Ereignissen mit relativ grosser Eintretenswahrscheinlichkeit überflutet wird, da dafür ein tieferes Schutzziel als für Siedlungsgebiete Anwendung findet. Dies ist nicht zu bean- standen, die hier gewählten Schutzziele orientieren sich an der «Risikostrategie Na- turgefahren».19 i) Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass das Projekt angepasst wurde (Verzicht auf die Erstellung einer Hilfsbrücke und stattdessen Ersetzen der alten Brücke L.________ an Ort und Stelle), nicht geschlossen werden, dass der Wasserbauplan nach wie vor nicht über alle Zweifel erhaben und folglich im Sinne ihrer Anträge zu überarbeiten ist. Vielmehr kann daraus ebenso gut geschlossen werden, dass die Projektver- antwortlichen berechtigte Kritik tatsächlich ernst genommen und umgesetzt haben. Letztlich sagen bisher vorgenommene Optimierungen des Projekts nichts darüber aus, ob noch weiteres Optimie- rungspotenzial besteht. 4. Mauer 17 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 8a–8c N.12 18 Tiefbauamt des Kantons Bern, Fachordner Wasserbau, Kapitel 300 Projektierung, 355 Kulturland und Bodenschutz, 358 Fruchtfolgeflächen 19 Vgl. den Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats vom 24. August 2005 «Risikostrategie Naturgefahren; Er- gebnissicherung der Klausursitzung des Regierungsrates vom 10. August 2005» 8/13 BVD 140/2024/2 a) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Darstellung der Vorinstanz, wonach die Häufig- keit der Überflutungen ihrer Grundstücke durch das Wasserbauvorhaben reduziert werde. Mit dem Bau einer Mauer entlang der Grundstücke Nrn. J.________ und A.________ sowie einer Bö- schung im Südwesten des Grundstücks Nr. I.________ entstehe ein regelrechter Riegel bzw. Staudamm zulasten ihrer Grundstücke, mit der Folge, dass diese noch häufiger überschwemmt würden. b) Die Beschwerdeführerinnen übersehen bei dieser Argumentation, dass das Wasserbauvor- haben nicht nur aus dem Bau der angesprochenen Mauer und Böschung besteht, sondern gleich- zeitig der Querschnitt des Gerinnes und damit das Abflussprofil vergrössert wird. Zwar ist davon auszugehen, dass die Mauer und Böschung verhindern, dass das Wasser bei Hochwasser auf der rechten Bachseite austreten kann und dieses Wasser daher zusätzlich auf der linken Bach- seite über die Ufer tritt. Durch die Vergrösserung des Abflussprofils kommt es jedoch weniger häufig dazu, dass nicht alles Wasser im Gerinne abgeführt werden kann – es kommt somit weniger häufig zu Hochwassersituationen. Kommt es dennoch zu einem solchen Ereignis, tritt zwar grundsätzlich das gesamte Hochwasser auf der linken Bachseite über die Ufer, dies aber immer noch reduziert um die aufgrund der Abflussprofilvergrösserung erhöhte Abflussmenge. Soweit diese erhöhte Abflussmenge grösser ist, als die Menge Wasser, die auf der linken Bachseite ohne Mauer und Böschung über die Ufer treten würde, wird die linke Bachseite somit dennoch nicht stärker überflutet. Davon ist bei einem HQ100 gemäss einer 2D-Modellierung der H.________ AG vom 27. Juli 2021 auszugehen. Ein Vergleich der beiden Modelle «IST-Zustand Szenario HQ100» und «Projektzustand Szenario HQ100 gemäss Auflageprojekt» zeigt, dass die auf der linken Bach- seite überfluteten Gebiete mit Umsetzung des Wasserbauvorhabens teilweise etwas höher und teilweise etwas weniger hoch überflutet werden, die dabei überflutete Fläche aber kleiner wird. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass das Wasserbauprojekt auch für die Parzellen der Beschwerdeführerinnen eine leichte Verbesserung bringt. Soweit die Beschwerdeführerinnen gestützt auf die 2D-Modellierungen der H.________ AG vom 27. Juli 2021 argumentieren, das Wasserbauprojekt führe – wenn überhaupt – nur zu einer mini- malen Verbesserung der Hochwassersituation auf ihren Grundstücken, räumen sie dies letztlich selber ein. Zwar anerkennen sie diese 2D-Modellierungen nicht, ohne aber überzeugende Argu- mente vorzulegen, weshalb diese Modellierungen nicht richtig sein sollten. Die BVD sieht daher keinen Anlass, diese Modellierungen in Zweifel zu ziehen bzw. nicht darauf abzustellen. Auf eine Überprüfung dieser Modellierungen durch eine neutrale Fachperson kann unter diesen Umstän- den verzichtet werden. c) Richtig ist die Feststellung der Beschwerdeführerinnen, die Modellierungen zeigten, dass es bei einem HQ100 auch nach einer Realisierung des Wasserbauprojekts zu massiven Über- schwemmungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen komme. Da es sich bei den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen um Landwirtschaftsfläche handelt, kommt das entspre- chende Schutzziel gemäss «Risikostrategie Naturgefahren» zur Anwendung, welche für Landwirt- schaftsflächen keinen Schutz vor einem HQ100 vorsieht. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 7 Abs. 1 WBG, der geeignete Massnahmen verlangt, wo ein Gewässer Personen oder erheb- liche Sachwerte ernsthaft gefährdet. Hochwasser gefährdet bei Landwirtschaftsflächen in der Re- gel weder Personen noch erhebliche Sachwerte, weshalb dafür ein relativ tiefes Schutzziel zu wählen ist. Woraus die Beschwerdeführerinnen zu schliessen vermögen, dass die Modellierungen zu konservativ seien, sodass bei einem HQ100 sogar noch mit grösseren Überschwemmungen auf den genannten Grundstücken zu rechnen sei, begründen sie nicht. Die BVD sieht denn auch keine Veranlassung, die im Wasserbauplan gewählten Parameter für ein HQ100 in Zweifel zu ziehen. 9/13 BVD 140/2024/2 d) Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerinnen, aus einem Vergleich der Modellierung «Projektzustand Szenario HQ100 gemäss Auflageprojekt» mit der Modellierung «Projektzustand Szenario HQ100 gemäss Auflageprojekt ohne rechtsufrige Schutzmauer» werde deutlich, dass die umstrittene Mauer auch auf den Grundstücken Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________ zu keiner erwähnenswerten Reduktion der Hochwassergefähr- dung führen werde. Aus diesen beiden Modellierungen geht deutlich hervor, dass mit der geplan- ten Schutzmauer die Überflutungsfläche vor den Gebäuden auf den Parzellen Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________ beseitigt wird. Die Mauer hält das Wasser vom rechtsufrigen Bereich ab, womit die Hochwassersicherheit bis zum Schutzziel HQ100 für die Parzellen Grund- buchblatt Nrn. F.________ und G.________ sichergestellt wird. e) Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage der Beschwerdeführerinnen, die Behaup- tung des TBA, das Grundstück Burgdorf Grundbuchblatt Nr. J.________ könne nicht als Überflu- tungsgebiet ausgeschieden werden, weil durch die aktiven Hochwasserschutzmassnahmen für dieses Grundstück nicht gezielt ein höheres Risiko geschaffen werde, sei klar falsch. Durch die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen wird für die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen nicht gezielt ein erhöhtes Risiko geschaffen (vgl. Art. 7 Abs. 4 Bst. a WBG); die Wahrscheinlichkeit einer Überflutung wird sogar reduziert. Auch wird nicht auf die Umsetzung wirksamer, verhältnis- mässiger aktiver Hochwasserschutzmassnahmen verzichtet, um das Risiko für die Unterlieger nicht zu erhöhen (vgl. Art. 7 Abs. 4 Bst. b WBG); auf die Umsetzung von weitergehenden Hoch- wasserschutzmassnahmen zum Schutz der Parzellen der Beschwerdeführenden wird deshalb verzichtet, weil für diese Landwirtschaftsflächen nur ein reduziertes Schutzziel zur Anwendung kommt. Die Voraussetzungen für eine Ausscheidung als Überflutungsgebiet sind damit nicht ge- geben. Dies träfe selbst dann zu, wenn mit den Beschwerdeführerinnen davon auszugehen wäre, dass ihre Grundstücke als Überlastfall herhalten müssten. Gemäss Art. 7 Abs. 5 WBG gelten Ge- biete, in die über die Bemessungswassermenge hinaus Wasser abfliesst (Überlast) nicht als Über- flutungsgebiet. f) Soweit die Beschwerdeführerinnen fordern, die Einwohnergemeinden Burgdorf und Heimis- wil seien für den Fall einer Umsetzung des fraglichen Wasserbauprojekts zu verpflichten, ihnen sämtliche durch den Wasserbauplan «Hochwasserschutz und Revitalisierung Heimiswilbach» di- rekt oder indirekt verursachten Schäden zu ersetzen, liegt diese Forderung ausserhalb des Streit- gegenstands. Allfällige Entschädigungsansprüche sind nicht im Wasserbauplanverfahren zu klären (vgl. Art. 26 Abs. 4 WBG und Art. 47 Gesetz über die Enteignung20). Auf diese Forderung kann daher nicht eingetreten werden. 5. Gerinneausbau a) Gemäss den Beschwerdeführerinnen besteht entlang der gesamten Grundstücke Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. I.________, J.________ und A.________ – vor allem aber im Bereich der Brücke L.________ – ein erhebliches Defizit bei der Durch- bzw. Abflusskapazität des Heimiswil- bachs. Sie machen geltend, sie könnten sich noch an Zeiten erinnern, da man unter dieser Brücke habe hindurchlaufen können. Seither habe sich im Gerinne des Heimiswilbachs haufenweise Kies angelagert. Die Beschwer- deführerinnen könnten deshalb nicht verstehen, wieso im Rahmen des Wasserbauprojekts nur ein kleiner Teil dieses Kieses ausgehoben und das Gerinne des Heimiswilbachs nicht umfangreicher ausgebaut resp. vertieft werden solle. Aus ihrer Sicht handle es sich dabei nicht nur um die wirk- samste, sondern zudem um die kostengünstigste Massnahme des aktiven Hochwasserschutzes. 20 Gesetz vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung (BSG 711.0) 10/13 BVD 140/2024/2 Nicht nur würde sich dadurch die Abflusskapazität des Heimiswilbachs erhöhen. Es könnte da- durch auch das Risiko eines Rückstaus im Bereich der genannten Brücke und einer Überflutung der umliegenden Grundstücke verringert werden. Dabei würde diese Massnahme nicht nur den Grundstücken Burgdorf Grundbuchblatt Nrn. F.________ und G.________, sondern allen umlie- genden Grundstücken gleichermassen zugutekommen. Bei einer Umsetzung des geplanten Was- serbauprojekts werde das «Hochwasserproblem» in diesem Gebiet demgegenüber bloss verlagert oder – wenn überhaupt – um einige Jahre verschoben resp. hinausgezögert. Denn lagere sich weiterhin Kies im Gerinne des Heimiswilbachs an, werde man früher oder später nicht darum herumkommen, dieses grosszügig auszubaggern, ansonsten die neue Brücke L.________ über kurz oder lang wieder ersetzt bzw. erhöht werden müsse. Letzteres werde aber nicht ohne Weite- res möglich sein und zudem zu noch höheren Kosten führen. b) Die Beschwerdeführerinnen haben diese Rüge bereits in ihrer Einsprache vorgebracht. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, der Geschiebetrieb im Hel- miswilbach werde im Wesentlichen durch den Rückstau der Emme beeinflusst. Bei einem Emme- hochwasser könne das Geschiebe im Heimiswilbach nicht weiter transportiert werden. Im Bereich der Brücke L.________ werde die Gerinnesohle deshalb auf eine Länge von ca. 70 m abgesenkt. Aufgrund eines Emmehochwassers und der Topografie sei nicht auszuschliessen, dass sich künf- tig wieder Kies ablagere. Allfällige Auflandungen würden, wo erforderlich, im Rahmen des Gewäs- serunterhalts entfernt. Dadurch werde das Durchflussprofil der Brücke nicht laufend verkleinert. Eine bestimmte Menge an Kies bleibe jedoch erforderlich, um die Gewässersohle und die Ufer stabil zu halten. Eine weitere Absenkung der Gewässersohle sei überdies auch aufgrund der dor- tigen Grundwasserschutzzone nicht erlaubt. Im Beschwerdeverfahren führt die Vorinstanz dazu aus, das Gerinne des Heimiswilbachs befinde sich bis rund 30 m oberhalb der Brücke L.________ im Gewässerschutzbereich Au und unterhalb dieses Punktes in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 der Fassung Burgdorfschachen. Ein weiterer Gerinneausbau sei schon deshalb nicht zulässig. Im Bereich der Brücke L.________ seien die Möglichkeiten des Gerinneausbaus unter den vorhandenen Gegebenheiten sowohl ge- gen die Brückenunterkante (Ausrundungsradien der Strasse) wie auch gegen die Bachsohle (be- reits Eingriff unter den mittleren Grundwasserspiegel) ausgeschöpft. Es sei auch nicht sinnvoll, das Gerinne punktuell zu vertiefen, da es durch die Veränderung des Gefälles von steil auf flach zu Auflandungen kommen würde. Dies wiederum würde dazu führen, dass vermehrt Unterhalts- massnahmen erforderlich wären. Unterhaltsmassnahmen führten stets zu Eingriffen in den Le- bensraum. Solche Eingriffe durch Unterhaltsmassnahmen wären auch bei einer lokalen Verbrei- terung des Gerinnes unter den Brücken erforderlich – eine Verbreiterung würde zu einem Abfall der Fliessgeschwindigkeit führen und damit auch zu mehr Ablagerungen. Hinzu komme, dass die Zugänglichkeit für den Unterhalt unter den Brücken bereits heute eingeschränkt sei. Ein Gerin- neausbau würde im Übrigen auch den von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten eige- nen Interessen zu widerlaufen. Dafür müsste nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr FFF be- ansprucht werden. c) Diese Rüge der Beschwerdeführerinnen steht im Zusammenhang mit ihrem Eventualantrag, wonach der Wasserbauplan insoweit anzupassen sei, als entlang der Grundstücke Grundbuch- blatt Nrn. J.________ und I.________, insbesondere im Bereich der Brücke L.________, das Ge- rinne des Heimiswilbachs derart ausgebaut resp. vertieft werde, dass diese Grundstücke bei ei- nem HQ100 nicht mehr überschwemmt würden. Dabei übersehen die Beschwerdeführerinnen je- doch, dass es sich bei ihren Parzellen um Landwirtschaftsflächen handelt, für die kein Schutzziel HQ100 beansprucht werden kann. Dafür wurde vielmehr ein Schutzziel HQ10 festgelegt, was mit Blick auf die «Risikostrategie Naturgefahren» nicht zu beanstanden ist. Für den von den Be- schwerdeführerinnen insbesondere im Bereich der Brücke L.________ beantragten Gerinneaus- bau fehlt es somit bereits an der Notwendigkeit. Der mit dem Wasserbauplan angestrebte Hoch- 11/13 BVD 140/2024/2 wasserschutz kann auch ohne diesen Ausbau erreicht werden. Für einen weitergehenden Schutz der Parzellen der Beschwerdeführerinnen besteht keine Anspruchsgrundlage. Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Gesamtentscheid und in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb auf einen weiterge- henden Gerinneausbau insbesondere im Bereich der Brücke L.________ verzichtet wurde. Das Gerinne wird in diesem Bereich, soweit sinnvoll, bereits auf einer Länge von rund 70 m abgesenkt,21 eine weitergehende Absenkung wäre rechtliche problematisch und wasserbaulich nicht sinnvoll. d) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Den Haupt-, Eventual- und Sub- eventualanträgen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefoch- tene Gesamtentscheid bestätigt. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen als unterliegende Partei. Als solche haben sie die Verfahrenskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV22). In Anwendung dieser Be- stimmungen wird die Pauschale auf CHF 2200.– festgelegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Partei- kosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegenden Beschwerdegegnerinnen war nicht anwaltlich vertreten, womit ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtent- scheid des TBA vom 11. Januar 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführerinnen haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine se- parate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 21 Siehe Plan «Längenprofil 1:2500/250», Wasserbauplan Beilage 1.07 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 BVD 140/2024/2 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Burgdorf, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Heimiswil, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), im Haus - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13