a) Die Beschwerde ist unbegründet. Die Verfügung wurde nicht mangelhaft eröffnet und die Voraussetzungen für das Aufheben der Gewichtsbeschränkung sind gegeben. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 1600. (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV).21 b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden. Folglich sind auch keine solchen zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).