Aufgrund der erfolgten Strassenertüchtigung ist die Erforderlichkeit der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenstück dahingefallen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Neubeurteilung der Situation vorgenommen und eine Aufhebung der Massnahme angeordnet. 5. Ergebnis und Kosten