Ändern sich die Verhältnisse, muss die Behörde die angeordnete Gewichtsbeschränkung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Aus Art. 6a Abs. 1 SVG können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen planungsrechtlichen Grundsatz handelt,20 bezweckt die örtliche Gewichtsbeschränkung nicht eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern sie wird aus statischen Gründen oder wegen der Strassendimensionierung angeordnet. Aufgrund der erfolgten Strassenertüchtigung ist die Erforderlichkeit der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenstück dahingefallen.