Der Schutz der Strasse ist ein in Art. 3 Abs. 4 SVG explizit aufgeführtes Kriterium für den Erlass einer beschränkenden funktionellen Verkehrsmassnahme wie eine Höchstgewichtslimite und stellt damit grundsätzlich ein öffentliches Interesse für eine funktionelle Verkehrsmassnahme dar. Allfällige örtliche Abweichungen vom höchstzulässigen Gewicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sind im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung und die Tragfähigkeit einer Strasse zu treffen. Ändern sich die Verhältnisse, muss die Behörde die angeordnete Gewichtsbeschränkung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.