Aufgrund der bundesrechtlichen Normierung des höchstzulässigen Gewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen und als Ausfluss des Prinzips der einheitlichen Verkehrsordnung ist die Behörde für die Anordnung einer funktionellen Verkehrsmassnahme, die eine Einschränkung dieser bundesrechtlichen Höchstgewichtslimite vorsieht, in der Begründungspflicht. Es ist von erheblichem öffentlichen Interesse, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, möglichst uneingeschränkten Zugang auf das öffentliche Strassennetz haben. Der Schutz der Strasse ist ein in Art. 3 Abs. 4