Wesentlich ist vielmehr der Grundsatz, wonach dem Gemeingebrauch gewidmete Strassen grundsätzlich für das bundesrechtlich festgelegte Maximalgewicht von 40 t (bzw. 44 t) zur Verfügung zu stellen sind. Aufgrund der bundesrechtlichen Normierung des höchstzulässigen Gewichts für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen und als Ausfluss des Prinzips der einheitlichen Verkehrsordnung ist die Behörde für die Anordnung einer funktionellen Verkehrsmassnahme, die eine Einschränkung dieser bundesrechtlichen Höchstgewichtslimite vorsieht, in der Begründungspflicht.