Es trifft zwar zu, dass mit der N8 eine Hauptverkehrsachse für die Erschliessung der Alpenpässe und des Haslitals besteht. Ob die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung auf der Kantonsstrasse zu mehr Verkehr führen wird, wie es die Beschwerdeführenden befürchten, oder ob der Schwerverkehr weiterhin die weniger kurvige Nationalstrasse nutzen wird, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr der Grundsatz, wonach dem Gemeingebrauch gewidmete Strassen grundsätzlich für das bundesrechtlich festgelegte Maximalgewicht von 40 t (bzw. 44 t) zur Verfügung zu stellen sind.