MinVG18. Sie gehört zudem zu den Strassen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind (vgl. Anhang 2 Durchgangsstrassenverordnung19). Gemäss Strassennetzplan 2014-2029 des Kantons Bern, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0761 vom 12. Juni 2013, sind verschiedene Kantonsstrassen noch nicht für das zulässige Gesamtgewicht von 40 t freigegeben. Diese Restriktionen sind im Rahmen der ordentlichen Substanzerhaltung zu beheben. Gemäss Darstellung der Vorinstanz wurde die Kantonsstrasse Nr. 226 zwischen 2015