c) Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Schwerverkehr, der auf der Brünigstrasse durch Meiringen fährt, fernhalten möchten. Allerdings handelt es sich dabei um eine Kantonsstrasse, die nicht vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde dient, sondern hauptsächlich dem überregionalen und dem regionalen Verkehr (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 SG). Bei der Kantonsstrasse Nr. 226 handelt es sich zudem um eine Kantonsstrasse der Kategorie A nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a SG, d. h. um eine Hauptstrasse im Sinne von Art. 12 ff. MinVG18. Sie gehört zudem zu den Strassen nach Art. 2 Abs. 1 Bst.