Entsprechend sollen solche Beschränkungen nur aus streng polizeilichen Gründen angeordnet werden, nämlich dann, wenn sich dies aufgrund besonderer Strassenverhältnisse aufdrängt. Im Übrigen sind die Kantone angehalten, ihr Strassennetz grundsätzlich so auszulegen, dass es von Fahrzeugen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, befahren werden kann. Zur Verkehrsberuhigung erscheinen Gewichtsbeschränkungen dagegen ungeeignet.17