9 Abs. 4 SVG). Dabei handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung und zwar um ein Fahrverbot, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugeigenschaften steht. Solche Gewichtsbeschränkungen erscheinen unter dem Aspekt der einheitlichen Verkehrsordnung heikel, hat doch der Bundesgesetzgeber über das Höchstmass im Grundsatz bereits entschieden. Entsprechend sollen solche Beschränkungen nur aus streng polizeilichen Gründen angeordnet werden, nämlich dann, wenn sich dies aufgrund besonderer Strassenverhältnisse aufdrängt.