107 Abs. 5 SSV ist bei örtlichen Verkehrsanordnungen auf bestimmten Strassenstrecken diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Eine ortsbezogene, signalisierte Beschränkung des Gewichts bleibt in jedem Fall vorbehalten (vgl. Art. 9 Abs. 4 SVG).