sie unterstehen der Herrschaft des Strassenverkehrsrechts des Bundes. Solche Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art 3 Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV ist bei örtlichen Verkehrsanordnungen auf bestimmten Strassenstrecken diejenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht.