b) Nach Art. 82 Abs. 1 BV15 erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Mit dem Erlass des SVG und den dazugehörenden Verordnungen hat der Bund von seiner Rechtsetzungskompetenz weitgehend erschöpfend Gebrauch gemacht. Das Bundesrecht räumt den Kantonen in Art. 3 SVG Kompetenzen ein für örtlich oder zeitlich beschränkte Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen, sonstige Verkehrsregelungen sowie für andere Beschränkungen und Anordnungen. Insbesondere kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden (Art. 3 Abs. 3 SVG).