a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit der N8 bestehe eine vollständig ausgebaute Verkehrsroute über den Brünig Richtung Interlaken und Richtung Grimsel/Susten. Es bestehe daher verkehrstechnisch und nach Art. 32 Abs. 3 SVG kein berechtigter Anlass für die generelle Aufhebung der bestehenden Beschränkung «Höchstgewicht 28 t». Die Aufhebung ohne flankierende Massnahmen werde dazu führen, dass der gesamte Durchgangsverkehr mit Navigationsgeräten die Brünigstrasse benützen werde. In Hausen liege die öffentliche Schule direkt an der Brünigstrasse.