Das ändert aber nichts daran, dass die angefochtene Verfügung eine genügende Begründung enthält, wurde doch der Grund der Massnahme angegeben. Wie die Beschwerde zeigt, war es den Beschwerdeführenden denn auch möglich, diese sachgerecht anzufechten. Im Übrigen brauchen Allgemeinverfügungen, die durch amtliche Publikation eröffnet werden, keine Begründung zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 2 Bst. b VRPG).14 Die Rüge, die Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, ist somit unbegründet. 4. Zulässigkeit der Aufhebung der Gewichtsbeschränkung