Aus dem Publikationstext ergibt sich weiter, welcher Strassenabschnitt in der Gemeinde Meiringen von der Verkehrsbeschränkungsverfügung betroffen ist und aus welchen Gründen diese Massnahme erfolgt (Strassenausbau / Sanierung Kunstbauten). Genannt werden zudem die Rechtssätze, aus denen die Vorinstanz ihre Verfügungskompetenz ableitet. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 einräumt, ging dabei der Hinweis auf Art. 107 Abs. 5 SSV, der die Grundlage für die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung bildete, zwar vergessen. Das ändert aber nichts daran, dass die angefochtene Verfügung eine genügende Begründung enthält, wurde doch der Grund der Massnahme angegeben.