c) Die angefochtene Verfügung wurde sowohl im Amtsblatt des Kantons Bern vom 17. Januar 2024 als auch im Anzeiger Oberhasli vom 19. Januar 2024 publiziert. Unter dem Titel «Rechtliche Hinweise» steht: «Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt (...).» Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden enthielten die beiden Publikationen somit die Bezeichnung der verfügenden Behörde. Ein Nichtigkeitsgrund liegt deshalb nicht vor. Aus dem Publikationstext ergibt sich weiter, welcher Strassenabschnitt in der Gemeinde Meiringen von der Verkehrsbeschränkungsverfügung betroffen ist und aus welchen Gründen diese Massnahme erfolgt (Strassenausbau / Sanierung Kunstbauten).