Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.12 Weist ein Verwaltungsakt keine oder eine ungenügende Begründung auf oder sind die entsprechenden Angaben unrichtig, ist er deswegen jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar.13