sprucht und welche Behörde das Gemeinwesen vertritt. Fehlende Bezeichnung der Behörde hat die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Verwaltungsakts zur Folge, es sei denn, den Adressatinnen und Adressaten sei aufgrund der Umstände bekannt gewesen, welche Behörde verfügt hat.11 Eine Verfügung muss weiter die Tatsachen, Rechtsätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründungsanforderungen können nicht einheitlich umschrieben werden. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.