Sie richten sich nach der Bedeutung der Fehler: Bei untergeordneten Mängeln genügt es, wenn den Betroffenen daraus keine Rechtsnachteile erwachsen. Gewichtigere Mängel führen in vielen Fällen zur Aufhebung der Verfügung, wenn diese angefochten wird. Schwere Mängel bewirken die Nichtigkeit.10 Eine Verfügung muss unter anderem die Bezeichnung der verfügenden Behörde enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die verfügende Behörde muss bezeichnet werden, damit für die Betroffenen ersichtlich ist, welches Gemeinwesen mit ihnen ein Rechtsverhältnis zu regeln bean- 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5; Ruth Herzog, in Kommentar zum