b) Gemäss Art. 44 Abs. 6 VRPG darf aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Eine mangelhafte Eröffnung liegt vor, wenn der fragliche Verwaltungsakt zwar im Grundsatz Publizität erlangt hat, die Eröffnung aber mit Fehlern behaftet ist. Ein Anwendungsfall liegt unter anderem vor, wenn ein Verwaltungsakt vorgeschriebene formale Elemente nicht enthält.9 Art. 52 Abs. 1 VRPG nennt die Elemente einer Verfügung. Fehlen Elemente oder sind die geforderten Angaben unvollständig, so ist der Verwaltungsakt zwar mangelhaft, aber nicht zwingend rechtsunwirksam. Vielmehr sind die Folgen solcher Mängel unterschiedlich. Sie richten sich nach der Bedeutung der Fehler: