32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 714.01)». Dieser besage, dass die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden könne. Es sei damit unklar, ob auf diese Rechtsgrundlage abgestützt werde und in welchem Zusammenhang die Pflicht zu einem Gutachten für die Herabsetzung oder Heraufsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Höchstgewichtes 28 t zur Anwendung komme. Die Eröffnung sei somit fehlerhaft.