a) Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung fehlerhaft eröffnet worden sei und keine Rechtswirkung entfalte. Sie machen geltend, die Publikation im Anzeiger Oberhasli habe nicht die Bezeichnung der verfügenden Behörde enthalten. Zudem habe sie auch nicht die Rechtssätze, auf die sie sich stütze, enthalten. Als Rechtssatz werde u.a. aufgeführt: «gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 714.01)».