Das Gleiche gilt für die geforderten verkehrsberuhigenden Massnahmen. Allfällige Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wird die Vorinstanz unabhängig von der vorliegend strittigen Aufhebung der Gewichtsbeschränkung prüfen. All diese Forderungen gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3 Mängel der Verfügung