Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit einzig sein, ob die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenabschnitt zulässig ist. Soweit die Beschwerdeführenden Rügen vorbringen, die das Lärmsanierungsprojekt betreffen, das die Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Gemeinde Meiringen umfasst, gehen sie über den Rahmen des Streitgegenstands hinaus. Der Umfang und die Umsetzung von Lärmsanierungsmassnahmen können ebenso wenig zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden, wie allfällige Schadenersatzforderungen aufgrund der befürchteten Verkehrsverlagerung. Das Gleiche gilt für die geforderten verkehrsberuhigenden Massnahmen.