c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vorinstanz, mit der die Aufhebung des bisher geltenden Höchstgewichts 28 t (SSV-Signal Nr. 2.16) auf der Kantonsstrasse Nr. 226 zwischen Meiringen Brünigstrasse und der Verzweigung Gnoll Brünigpassstrasse/Brünigstrasse angeordnet wird. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit einzig sein, ob die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenabschnitt zulässig ist.