Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Wird eine Verfügung in vollem Umfang angefochten, sind Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand deckungsgleich. Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfah- 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 6 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). 7 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01).