b) Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Um den Streitgegenstand zu bestimmen, ist im Beschwerdeverfahren vom Anfechtungsobjekt auszugehen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Sie gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip.