a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, Bund, Kantone und Gemeinden hätten bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung zu tragen (Art. 6a Abs. 1 SVG). Vor der Gewährung von Erleichterungen müssten Emissionsbegrenzungen an der Quelle vertieft geprüft werden. Neben Geschwindigkeitsreduktionen und dem Einbau von lärmarmen Belägen sei auch der Einsatz von stationären Geschwindigkeitsmessungen zwecks Lärmreduktion zu prüfen. Ausnahmen dürften nur in Sonderfällen erfolgen und müssten restriktiv gehandhabt werden. Emissionsbegrenzende Massnahmen seien vor Gewährung von Erleichterungen zu prüfen.