Der Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 66 SG5 i.V.m. Art. 92 SG und Art. 68 Abs. 1. VRPG). Anders als die Beschwerdeführenden mutmassen, wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Hinweis hinsichtlich des Inkrafttretens der Verfügung bedeutet lediglich, dass die Verkehrsanordnung zu publizieren (vgl. Art. 107 Abs. 1 SSV6) und nach Vollstreckbarkeit der Verfügung (vgl. Art. 107 Abs. 1bis SSV) ordnungsgemäss zu signalisieren ist (vgl. Art. 5 SVG7), um Wirkung zu entfalten.