d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Publikation vom 19. Januar 2024 werde erwähnt, dass die Verfügung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Entfernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft trete. Unklar sei, ob damit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden solle. Sie beantragen deshalb, dass die Verkehrsbeschränkung mindestens bis zum Abschluss aller Beschwerdebehandlungen bestehen bleibe.