c) Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG eingereicht worden (Art 67 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.