Diese grenzt direkt an das von der Verkehrsmassnahme betroffene Kantonsstrassenstück. Als Grundeigentümerin ist die Beschwerdeführerin 2 deshalb von der umstrittenen Aufhebung der Gewichtsbeschränkung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufrechterhaltung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 offengelassen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass seine Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste.