Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführenden materiell beschwert sind.3 Die materielle Beschwer hat zum Zweck, den Kreis der Anfechtungsberechtigten auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sogenannte Popularbeschwerde auszuschliessen. Das Erfordernis will sicherstellen, dass die anfechtende Person über eine genügend enge, spezifische, besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt.4 Die Beschwerdeführenden wohnen nicht in Meiringen. Die Beschwerdeführerin 2 ist jedoch Alleineigentümerin der Liegenschaft Meiringen Gbbl. Nr. A.________ an der Brünigstrasse B.________. Diese grenzt direkt an das von der Verkehrsmassnahme betroffene Kantonsstrassenstück.