2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich der BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 13. März 2024 beantragt der OIK I die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Die Gemeinde Meiringen verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 auf die Stellung eigener Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 1 Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Ver- kehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191).