Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2024/1 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 31. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schorenstrasse 39, 3645 Gwatt (Thun) Einwohnergemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532, 3860 Meiringen betreffend die Verfügung des TBA OIK I vom 8. Januar 2024 (1067-23; Verkehrsbeschränkungs- Verfügung; Aufhebung Höchstgewicht 28 t) I. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 (publiziert im Amtsblatt des Kantons Bern vom 17. Ja- nuar 2024 und im Anzeiger Oberhasli vom 19. Januar 2024) ordnete das Tiefbauamt (TBA), Obe- ringenieurkreis I (OIK I) die Aufhebung des Signals «Höchstgewicht 28 t» (SSV-Signal Nr. 2.16) auf der Kantonsstrasse Nr. 226, zwischen Meiringen Brünigstrasse und der Verzweigung Gnoll Brünigpassstrasse/Brünigstrasse (Verzweigung KS Nr. 226 und NS Nr. 4 [wohl: 8]) an. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. Februar 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. 2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren im Zuständigkeitsbereich der BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Beschwerdevernehmlas- sung vom 13. März 2024 beantragt der OIK I die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf ein- getreten werde. Die Gemeinde Meiringen verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 auf die Stellung eigener Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 1 Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Ver- kehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191). 1/8 BVD 140/2024/1 3. April 2024 ihre Schlussbemerkungen ein. Sie nahmen ausführlich Stellung zur Beschwerdever- nehmlassung des OIK I und hielten an ihrer Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften und Vorak- ten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG 2 unterliegen Verfügungen grundsätzlich der Beschwerde. Laut Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzge- bung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der OIK I ist eine dezentrale Verwaltungseinheit des Tiefbauamts. Die BVD ist daher zuständig zur Beurteilung der Beschwerde. b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme hatte (formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (ma- terielle Beschwer) und ein aktuelles und praktisches Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufweist. Angefochten ist eine Allgemeinverfügung, die ohne Betei- ligung der Beschwerdeführenden erging, weshalb vom Erfordernis der formellen Beschwer abzu- sehen ist. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführenden materiell beschwert sind.3 Die materielle Beschwer hat zum Zweck, den Kreis der Anfechtungsberechtigten auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sogenannte Popularbeschwerde auszuschliessen. Das Erfordernis will sicherstellen, dass die anfechtende Person über eine genügend enge, spezifische, besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt.4 Die Beschwerdeführenden wohnen nicht in Meiringen. Die Beschwerdeführerin 2 ist jedoch Alleineigentümerin der Liegenschaft Meiringen Gbbl. Nr. A.________ an der Brünigstrasse B.________. Diese grenzt direkt an das von der Ver- kehrsmassnahme betroffene Kantonsstrassenstück. Als Grundeigentümerin ist die Beschwerde- führerin 2 deshalb von der umstrittenen Aufhebung der Gewichtsbeschränkung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufrechterhaltung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Bei dieser Ausgangslage kann die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 of- fengelassen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass seine Legitimation in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgewiesen werden müsste. c) Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung und unter Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG eingereicht worden (Art 67 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, in der Publikation vom 19. Januar 2024 werde erwähnt, dass die Verfügung nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im An- zeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen, Auswechseln oder Ent- fernen der Signale und/oder Markierungen in Kraft trete. Unklar sei, ob damit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden solle. Sie beantragen deshalb, dass die Verkehrs- beschränkung mindestens bis zum Abschluss aller Beschwerdebehandlungen bestehen bleibe. 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3 BVR 2021 S. 517 E. 2.1. 4 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 14; BVR 2021 S. 517 E. 2.7, je mit weiteren Hinweisen. 2/8 BVD 140/2024/1 Der Beschwerde gegen Verkehrsanordnungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu (Art. 66 SG5 i.V.m. Art. 92 SG und Art. 68 Abs. 1. VRPG). Anders als die Beschwerde- führenden mutmassen, wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent- zogen. Der Hinweis hinsichtlich des Inkrafttretens der Verfügung bedeutet lediglich, dass die Ver- kehrsanordnung zu publizieren (vgl. Art. 107 Abs. 1 SSV6) und nach Vollstreckbarkeit der Verfü- gung (vgl. Art. 107 Abs. 1bis SSV) ordnungsgemäss zu signalisieren ist (vgl. Art. 5 SVG7), um Wirkung zu entfalten. Der Antrag der Beschwerdeführenden hinsichtlich der aufschiebenden Wir- kung ist somit obsolet, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 2. Streitgegenstand a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, Bund, Kantone und Gemeinden hätten bei Pla- nung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung zu tragen (Art. 6a Abs. 1 SVG). Vor der Gewährung von Erleichterungen müssten Emissionsbegrenzungen an der Quelle vertieft geprüft werden. Neben Geschwindigkeits- reduktionen und dem Einbau von lärmarmen Belägen sei auch der Einsatz von stationären Ge- schwindigkeitsmessungen zwecks Lärmreduktion zu prüfen. Ausnahmen dürften nur in Sonder- fällen erfolgen und müssten restriktiv gehandhabt werden. Emissionsbegrenzende Massnahmen seien vor Gewährung von Erleichterungen zu prüfen. Die Aufhebung ohne flankierende Massnah- men werde dazu führen, dass der gesamte Durchgangsverkehr mit Navigationsgeräten die Brü- nigstrasse benützen werde. Diese Tatsache könne bereits heute aus dem touristischen Durch- gangsverkehr Richtung Grimsel/Susten antizipiert werden. Die Aufhebung verstosse somit gegen die Lärmschutzverordnung. Als flankierende Massnahme wäre zum Beispiel eine Steuerung des Verkehrsflusses durch eine Signalisationsänderung denkbar. Durch die zusätzliche Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Brünigstrasse würden die direkt an der Brünigstrasse liegenden Ge- bäude zusätzlichen Erschütterungen und Lärmbelastungen ausgesetzt. Diese führten zu einer massiven Reduktion der Wohnqualität, zu gesundheitlichen Schäden bei der Wohnbevölkerung und zu Schäden an den Gebäuden. Diese Belastung der Gebäude könne durch eine Begehung werktags zwischen 06:00 und 17:00 nachgewiesen werden. Diesen Schäden müssten durch eine Verkehrsverlagerung, eine generelle Temporeduktion und/oder durch Entschädigung der Gebäu- deeigentümer Rechnung getragen werden. Seit über sieben Jahren würden sie die Umsetzung der gesetzlich verbindlichen Lärmschutzauflagen an der Brünigstrasse verlangen. Ausser der von ihnen vorgeschlagenen Signalisationsänderung seien bisher trotz weiterer konstruktiver Vor- schläge ihrerseits keine weiteren Massnahmen umgesetzt worden. Die Aufhebung der Höchstge- schwindigkeit [wohl: des Höchstgewichts] 28 t führe zu einer weiteren Lärmbelastung an der Brü- nigstrasse und verstosse somit gegen die Lärmschutzverordnung. Sie könne daher nicht bewilligt werden. b) Der Beschwerdeentscheid ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Um den Streitgegenstand zu bestimmen, ist im Beschwerdeverfahren vom Anfechtungsobjekt auszuge- hen. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Sie gibt den Rahmen des Streitgegen- stands vor. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Um- fang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Wird eine Verfügung in vollem Umfang angefochten, sind Anfechtungsob- jekt und Streitgegenstand deckungsgleich. Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfah- 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 6 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). 7 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). 3/8 BVD 140/2024/1 rens nicht erweitern oder inhaltlich verändern. Hingegen können ihn die Parteien einschränken bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren.8 c) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vorinstanz, mit der die Aufhebung des bisher geltenden Höchstgewichts 28 t (SSV-Signal Nr. 2.16) auf der Kantons- strasse Nr. 226 zwischen Meiringen Brünigstrasse und der Verzweigung Gnoll Brünigpass- strasse/Brünigstrasse angeordnet wird. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit einzig sein, ob die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenab- schnitt zulässig ist. Soweit die Beschwerdeführenden Rügen vorbringen, die das Lärmsanierungs- projekt betreffen, das die Kantonsstrassen auf dem Gebiet der Gemeinde Meiringen umfasst, ge- hen sie über den Rahmen des Streitgegenstands hinaus. Der Umfang und die Umsetzung von Lärmsanierungsmassnahmen können ebenso wenig zum Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens gemacht werden, wie allfällige Schadenersatzforderungen aufgrund der befürchteten Ver- kehrsverlagerung. Das Gleiche gilt für die geforderten verkehrsberuhigenden Massnahmen. All- fällige Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wird die Vorinstanz unabhängig von der vorliegend strittigen Aufhebung der Gewichtsbeschränkung prüfen. All diese Forderungen gehen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3 Mängel der Verfügung a) Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung fehlerhaft eröffnet worden sei und keine Rechtswirkung entfalte. Sie machen geltend, die Publikation im Anzeiger Oberhasli habe nicht die Bezeichnung der verfügenden Behörde enthalten. Zudem habe sie auch nicht die Rechtssätze, auf die sie sich stütze, enthalten. Als Rechtssatz werde u.a. auf- geführt: «gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 714.01)». Dieser besage, dass die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwin- digkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gut- achtens herab- oder heraufgesetzt werden könne. Es sei damit unklar, ob auf diese Rechtsgrund- lage abgestützt werde und in welchem Zusammenhang die Pflicht zu einem Gutachten für die Herabsetzung oder Heraufsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Zusammenhang mit der Aufhe- bung eines Höchstgewichtes 28 t zur Anwendung komme. Die Eröffnung sei somit fehlerhaft. b) Gemäss Art. 44 Abs. 6 VRPG darf aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnach- teil erwachsen. Eine mangelhafte Eröffnung liegt vor, wenn der fragliche Verwaltungsakt zwar im Grundsatz Publizität erlangt hat, die Eröffnung aber mit Fehlern behaftet ist. Ein Anwendungsfall liegt unter anderem vor, wenn ein Verwaltungsakt vorgeschriebene formale Elemente nicht enthält.9 Art. 52 Abs. 1 VRPG nennt die Elemente einer Verfügung. Fehlen Elemente oder sind die geforderten Angaben unvollständig, so ist der Verwaltungsakt zwar mangelhaft, aber nicht zwingend rechtsunwirksam. Vielmehr sind die Folgen solcher Mängel unterschiedlich. Sie richten sich nach der Bedeutung der Fehler: Bei untergeordneten Mängeln genügt es, wenn den Betrof- fenen daraus keine Rechtsnachteile erwachsen. Gewichtigere Mängel führen in vielen Fällen zur Aufhebung der Verfügung, wenn diese angefochten wird. Schwere Mängel bewirken die Nichtig- keit.10 Eine Verfügung muss unter anderem die Bezeichnung der verfügenden Behörde enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die verfügende Behörde muss bezeichnet werden, damit für die Betroffenen ersichtlich ist, welches Gemeinwesen mit ihnen ein Rechtsverhältnis zu regeln bean- 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5; Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 9 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 52 und 55. 10 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 1. 4/8 BVD 140/2024/1 sprucht und welche Behörde das Gemeinwesen vertritt. Fehlende Bezeichnung der Behörde hat die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Verwaltungsakts zur Folge, es sei denn, den Adressatinnen und Adressaten sei aufgrund der Umstände bekannt gewesen, welche Behörde verfügt hat.11 Eine Verfügung muss weiter die Tatsachen, Rechtsätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründungsanforderungen können nicht einheitlich umschrie- ben werden. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.12 Weist ein Verwaltungsakt keine oder eine ungenügende Begrün- dung auf oder sind die entsprechenden Angaben unrichtig, ist er deswegen jedoch nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar.13 c) Die angefochtene Verfügung wurde sowohl im Amtsblatt des Kantons Bern vom 17. Januar 2024 als auch im Anzeiger Oberhasli vom 19. Januar 2024 publiziert. Unter dem Titel «Rechtliche Hinweise» steht: «Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt (...).» Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden enthielten die beiden Publikationen somit die Bezeichnung der verfügen- den Behörde. Ein Nichtigkeitsgrund liegt deshalb nicht vor. Aus dem Publikationstext ergibt sich weiter, welcher Strassenabschnitt in der Gemeinde Meiringen von der Verkehrsbeschränkungs- verfügung betroffen ist und aus welchen Gründen diese Massnahme erfolgt (Strassenausbau / Sanierung Kunstbauten). Genannt werden zudem die Rechtssätze, aus denen die Vorinstanz ihre Verfügungskompetenz ableitet. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 einräumt, ging dabei der Hinweis auf Art. 107 Abs. 5 SSV, der die Grundlage für die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung bildete, zwar vergessen. Das ändert aber nichts daran, dass die an- gefochtene Verfügung eine genügende Begründung enthält, wurde doch der Grund der Mass- nahme angegeben. Wie die Beschwerde zeigt, war es den Beschwerdeführenden denn auch mög- lich, diese sachgerecht anzufechten. Im Übrigen brauchen Allgemeinverfügungen, die durch amt- liche Publikation eröffnet werden, keine Begründung zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 2 Bst. b VRPG).14 Die Rüge, die Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, ist somit unbegründet. 4. Zulässigkeit der Aufhebung der Gewichtsbeschränkung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit der N8 bestehe eine vollständig ausgebaute Verkehrsroute über den Brünig Richtung Interlaken und Richtung Grimsel/Susten. Es bestehe da- her verkehrstechnisch und nach Art. 32 Abs. 3 SVG kein berechtigter Anlass für die generelle Aufhebung der bestehenden Beschränkung «Höchstgewicht 28 t». Die Aufhebung ohne flankie- rende Massnahmen werde dazu führen, dass der gesamte Durchgangsverkehr mit Navigations- geräten die Brünigstrasse benützen werde. In Hausen liege die öffentliche Schule direkt an der Brünigstrasse. Die weitere Verlagerung des Durchgangverkehrs inklusiv des gesamten Schwer- verkehrs ohne Verkehrsberuhigungs-Massnahmen im Bereich der Schule (zum Beispiel Tempo- reduktion) sei aus Sicht der Verkehrssichert nicht verantwortbar. Gesetze und Verordnungen zum Schutz von Schulzonen müssten zwingend eingehalten werden. In der Publikation «Verfügung Strassenverkehr» werde lediglich über die komplette Aufhebung der Beschränkung «Höchstge- wicht 28 t» informiert. Die Aufhebung sei nicht zeitlich beschränkt. Die Publikation enthalte keine Informationen über ausgleichende Massnahmen und keine Ausführungen, inwieweit solche Massnahmen geprüft worden seien. 11 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 4 f. 12 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7. 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 89 und Art. 52 N. 9. 14 BVR 2002 S. 80 E. 2d. 5/8 BVD 140/2024/1 b) Nach Art. 82 Abs. 1 BV15 erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Mit dem Erlass des SVG und den dazugehörenden Verordnungen hat der Bund von seiner Rechtsetzungs- kompetenz weitgehend erschöpfend Gebrauch gemacht. Das Bundesrecht räumt den Kantonen in Art. 3 SVG Kompetenzen ein für örtlich oder zeitlich beschränkte Fahrverbote, Verkehrsbe- schränkungen, sonstige Verkehrsregelungen sowie für andere Beschränkungen und Anordnun- gen. Insbesondere kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem all- gemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden (Art. 3 Abs. 3 SVG). Die anderen Beschränkungen und Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG, die sogenannten funktionellen Verkehrsanordnungen, sind Massnahmen, die nicht in einem (vollständigen oder zeitlich begrenzten) Fahrverbot bestehen.16 Ihre Zulässigkeit wird durch Art. 3 Abs. 4 SVG an besondere sachliche Voraussetzungen geknüpft; sie unterstehen der Herrschaft des Strassenverkehrsrechts des Bundes. Solche Beschränkungen oder Anordnungen können er- lassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (Art 3 Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 107 Abs. 5 SSV ist bei örtlichen Verkehrsanordnungen auf bestimmten Strassenstrecken die- jenige Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Än- dern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehrsanordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG beträgt das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen 40 t (bzw. im kombinierten Verkehr 44 t). Eine orts- bezogene, signalisierte Beschränkung des Gewichts bleibt in jedem Fall vorbehalten (vgl. Art. 9 Abs. 4 SVG). Dabei handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsbeschränkung und zwar um ein Fahrverbot, dass im Zusammenhang mit den Fahrzeugeigenschaften steht. Solche Gewichtsbe- schränkungen erscheinen unter dem Aspekt der einheitlichen Verkehrsordnung heikel, hat doch der Bundesgesetzgeber über das Höchstmass im Grundsatz bereits entschieden. Entsprechend sollen solche Beschränkungen nur aus streng polizeilichen Gründen angeordnet werden, nämlich dann, wenn sich dies aufgrund besonderer Strassenverhältnisse aufdrängt. Im Übrigen sind die Kantone angehalten, ihr Strassennetz grundsätzlich so auszulegen, dass es von Fahrzeugen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, befahren werden kann. Zur Verkehrsberuhigung erschei- nen Gewichtsbeschränkungen dagegen ungeeignet.17 c) Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden den Schwerverkehr, der auf der Brünigstrasse durch Meiringen fährt, fernhalten möchten. Allerdings handelt es sich dabei um eine Kantonsstrasse, die nicht vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde dient, sondern hauptsächlich dem überregionalen und dem regionalen Verkehr (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 SG). Bei der Kantonsstrasse Nr. 226 handelt es sich zudem um eine Kantonsstrasse der Kategorie A nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a SG, d. h. um eine Hauptstrasse im Sinne von Art. 12 ff. MinVG18. Sie gehört zudem zu den Strassen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a SVG, die für den allgemeinen Durch- gangsverkehr notwendig sind (vgl. Anhang 2 Durchgangsstrassenverordnung19). Gemäss Stras- sennetzplan 2014-2029 des Kantons Bern, genehmigt mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0761 vom 12. Juni 2013, sind verschiedene Kantonsstrassen noch nicht für das zulässige Gesamtgewicht von 40 t freigegeben. Diese Restriktionen sind im Rahmen der ordentlichen Substanzerhaltung zu beheben. Gemäss Darstellung der Vorinstanz wurde die Kantonsstrasse Nr. 226 zwischen 2015 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 16 Vgl. Eva Maria Belser, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 3 N. 50; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002 Rz. 37 ff. 17 Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen 2012, S. 121 f. 18 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG; SR 725.116.2). 19 Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272). 6/8 BVD 140/2024/1 und 2023 ertüchtigt (Stützmauern Lehnenbrücken und Brücken) und die Ertüchtigungen mit dem Projekt Erneuerung Lässli – Niwfuren abgeschlossen. Der Aufhebung der bislang gültigen Höchst- gewichtsbeschränkung kann aus bautechnischer Sicht deshalb vollzogen werden. Aus Sicht des Strassenbaus bestehen weder statische Gründe, noch liegen Argumente der Strassendimensio- nierung vor, um weiterhin an der bisherigen Beschränkung festzuhalten. Es trifft zwar zu, dass mit der N8 eine Hauptverkehrsachse für die Erschliessung der Alpenpässe und des Haslitals besteht. Ob die Aufhebung der Gewichtsbeschränkung auf der Kantonsstrasse zu mehr Verkehr führen wird, wie es die Beschwerdeführenden befürchten, oder ob der Schwerverkehr weiterhin die we- niger kurvige Nationalstrasse nutzen wird, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies ist aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr der Grundsatz, wonach dem Gemeingebrauch gewidmete Strassen grundsätzlich für das bundes- rechtlich festgelegte Maximalgewicht von 40 t (bzw. 44 t) zur Verfügung zu stellen sind. Aufgrund der bundesrechtlichen Normierung des höchstzulässigen Gewichts für Fahrzeuge und Fahrzeug- kombinationen und als Ausfluss des Prinzips der einheitlichen Verkehrsordnung ist die Behörde für die Anordnung einer funktionellen Verkehrsmassnahme, die eine Einschränkung dieser bun- desrechtlichen Höchstgewichtslimite vorsieht, in der Begründungspflicht. Es ist von erheblichem öffentlichen Interesse, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die das höchstzulässige Gewicht einhalten, möglichst uneingeschränkten Zugang auf das öffentliche Strassennetz haben. Der Schutz der Strasse ist ein in Art. 3 Abs. 4 SVG explizit aufgeführtes Kriterium für den Erlass einer beschränkenden funktionellen Verkehrsmassnahme wie eine Höchstgewichtslimite und stellt damit grundsätzlich ein öffentliches Interesse für eine funktionelle Verkehrsmassnahme dar. All- fällige örtliche Abweichungen vom höchstzulässigen Gewicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombi- nationen sind im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung und die Tragfähigkeit einer Strasse zu treffen. Ändern sich die Verhältnisse, muss die Behörde die angeordnete Gewichtsbeschränkung überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Aus Art. 6a Abs. 1 SVG können die Beschwerdeführen- den nichts zu ihren Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen planungsrechtlichen Grundsatz handelt,20 bezweckt die örtliche Gewichtsbeschränkung nicht eine Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern sie wird aus statischen Gründen oder wegen der Strassendimensionierung angeordnet. Aufgrund der erfolgten Strassenertüchtigung ist die Er- forderlichkeit der Gewichtsbeschränkung auf dem fraglichen Kantonsstrassenstück dahingefallen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Neubeurteilung der Situation vorgenommen und eine Auf- hebung der Massnahme angeordnet. 5. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde ist unbegründet. Die Verfügung wurde nicht mangelhaft eröffnet und die Voraussetzungen für das Aufheben der Gewichtsbeschränkung sind gegeben. Soweit darauf ein- getreten werden kann, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 1600. (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV).21 b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden. Folglich sind auch keine sol- chen zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). 20 Christoph J. Rohner, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 6a N. 7. 21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 7/8 BVD 140/2024/1 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Obe- ringenieurkreis I des kantonalen Tiefbauamtes vom 8. Januar 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von 1600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die Be- schwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), eingeschrieben - Einwohnergemeinde Meiringen, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8