4/5 BVD 140/2024/110 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit. Art. 19 Abs.1 GebV16). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten von CHF 800. werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung