__ das betroffene Strassenstück regelmässig befahren. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nach. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern er von der umstrittenen Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Dorfstrasse in besonderem Masse betroffen sein soll. Mangels Angaben des Beschwerdeführers lässt sich daher nicht beurteilen, ob er als Pendler von der angefochtenen Verfügung besonders berührt ist und ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3. Kosten