Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt hatte, warum er beschwerdelegitimiert sei, wurde er auf diesen Mangel aufmerksam gemacht. Er erhielt ausdrücklich Gelegenheit, dies nachzuholen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit innert Frist jedoch keinen Gebrauch. In seinen Schlussbemerkungen machte er dann einzig geltend, er sei als Vorstandsmitglied des B.________ zur Einsprache legitimiert. Er erläuterte dies jedoch nicht näher. Er machte insbesondere nicht geltend, er müsse in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des B.________ das betroffene Strassenstück regelmässig befahren.