c) Der Beschwerdeführer wohnt nicht in unmittelbarer Nähe des von der Verkehrsbeschränkungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts, sondern mehr als 5 km davon entfernt. Gemäss den nachvollziehbaren und unbestrittenen Angaben der Gemeinde erfolgt die Zufahrt zu seinem Wohnort auch nicht über die Dorfstrasse. Es liegt somit nicht auf der Hand, dass er diesen Strassenabschnitt regelmässig befährt. Seine Beschwerdelegitimation ist daher nicht offenkundig, sondern bedarf einer näheren Begründung. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt hatte, warum er beschwerdelegitimiert sei, wurde er auf diesen Mangel aufmerksam gemacht.