Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die verfügte Verkehrsbeschränkung auf dem konkreten Strassenabschnitt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde «eine Montage eines Spiegels von der Ausfahrt Käserei Kehr in die Strasse Trub - Fankhaus, beim Weierhausstöckli […]» und die Entfernung der «hohen Pflanzen an der Mauer zum Sternen entlang» beantragt, liegen diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.