c) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d. h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.7 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die verfügte Verkehrsbeschränkung auf dem konkreten Strassenabschnitt.