Es handle sich um eine enge Strecke, welche vom öffentlichen Verkehr, Schulkindern, Touristen und Wanderern benutzt werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungahme zu seiner Beschwerdebefugnis ein. 4. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, im Rahmen von Schlussbemerkungen zu den Beschwerdevernehmlassungen des OIK IV und der Gemeinde Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen