Der Beschwerdeführer sei von der Geschwindigkeitsreduktion nicht direkt betroffen. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sofern darauf eingetreten werden müsse, sei sie vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Zufahrt zum Wohnort des Beschwerdeführers führe nicht über die Dorfstrasse. Die Temporeduktion sei nötig, damit der Streckenabschnitt sicherer gemacht werden könne. Es handle sich um eine enge Strecke, welche vom öffentlichen Verkehr, Schulkindern, Touristen und Wanderern benutzt werde.