3. Das Rechtsamt, dass die Beschwerdeverfahren der BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerdebefugnis zu begründen. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 beantragt der OIK IV, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, das Ziel der Geschwindigkeitsreduktion sei die Erhöhung der Sicherheit für Schulkinder und Anwohner. Diese seien vor allem im Bereich der Schule und der Bushaltestelle betroffen. Der Beschwerdeführer sei von der Geschwindigkeitsreduktion nicht direkt betroffen.