Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2024/110 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Januar 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), Dunantstrasse 13, 3400 Burgdorf Gemeinde Trub, Dorfstrasse 20, 3556 Trub betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV) vom 4. September 2024 (VE-BE30-0000000475; Verkehrsbeschränkung; Tempo 30) I. Sachverhalt 1. Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 14. März 2022 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Trub, dem Kanton zu beantragen, die Realisierung einer Tempo-30-Zone auf der Dorf- strasse zwischen den Gasthöfen Sternen und Löwen zu prüfen. Der Oberingenieurkreis IV (OIK IV) liess daher ein Gutachten zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erstellen. Dieses kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen erfüllt seien. Am 24. Juni 2024 erliess der OIK IV eine Verkehrsbeschränkungsverfügung, die auf der Kantonsstrasse Nr. 1408 (Trubscha- chen – Trub) auf dem Streckenabschnitt Dorfstrasse, Einmündung Sägegasse bis Kirche eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorsieht. Als Grund der Massnahme wird die Erhöhung der Verkehrssicherheit angegeben. Der OIK IV liess die Verfügung am 4. September 2024 im Amts- blatt des Kantons Bern und am 5. Septembern 2024 im Anzeiger Oberes Emmental publizieren. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 Be- schwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf minimal 40 km/h sei ausreichend. Es bestehe schon ein Trottoir. Zudem bremse die Kurve beim Abbiegen auf die Dorfstrasse stark ab. 1/5 BVD 140/2024/110 3. Das Rechtsamt, dass die Beschwerdeverfahren der BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Be- schwerdebefugnis zu begründen. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 beantragt der OIK IV, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen. Zur Begründung führt er insbesondere aus, das Ziel der Geschwindigkeitsreduktion sei die Erhöhung der Sicherheit für Schulkinder und Anwohner. Diese seien vor allem im Bereich der Schule und der Bushaltestelle betroffen. Der Beschwerdeführer sei von der Geschwindigkeitsreduktion nicht direkt betroffen. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sofern darauf eingetreten werden müsse, sei sie vollumfänglich abzuweisen. Zur Be- gründung führt sie insbesondere aus, die Zufahrt zum Wohnort des Beschwerdeführers führe nicht über die Dorfstrasse. Die Temporeduktion sei nötig, damit der Streckenabschnitt sicherer gemacht werden könne. Es handle sich um eine enge Strecke, welche vom öffentlichen Verkehr, Schulkin- dern, Touristen und Wanderern benutzt werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungahme zu seiner Beschwerdebefugnis ein. 4. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, im Rahmen von Schlussbemer- kungen zu den Beschwerdevernehmlassungen des OIK IV und der Gemeinde Stellung zu neh- men. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des Tiefbauamts. Die BVD ist daher zur Behandlung dieser Beschwerde zuständig (Art. 92 SG2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3). b) Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten (vgl. Art 67 VRPG). Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begrün- dung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dabei handelt es sich um eigentliche Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Fehlen sie, kann nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden.4 Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.5 Als Begründung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der an- gefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, in- wiefern dieser unrichtig sein soll.6 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus der Eingabe geht jedoch genügend klar hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17 5 BVR 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 32 N. 18 und 13 6 BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 32 N. 22 2/5 BVD 140/2024/110 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Herabsetzung der Höchst- geschwindigkeit auf 30 km/h beantragt. Die Beschwerde ist zudem innert 30 Tagen seit Veröffent- lichung der Verfügung im Anzeiger Oberes Emmental eingereicht worden. Die Bestimmungen über Form und Frist sind somit eingehalten. c) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestim- mung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungs- objekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d. h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.7 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die verfügte Verkehrsbeschränkung auf dem konkreten Strassenabschnitt. Soweit der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde «eine Montage eines Spiegels von der Ausfahrt Käserei Kehr in die Strasse Trub - Fankhaus, beim Weierhausstöckli […]» und die Entfernung der «hohen Pflanzen an der Mauer zum Sternen entlang» beantragt, liegen diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. d) Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Ver- fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a; sog. formelle Beschwer), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c; sog. materielle Beschwer). Ange- fochten ist eine Allgemeinverfügung, die ohne Beteiligung des Beschwerdeführers erging. Bei Ver- kehrsanordnungen wie den hier umstrittenen können sich Betroffene erst im Rechtsmittelverfah- ren äussern, weshalb vom Erfordernis der formellen Beschwer abzusehen ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 SSV8). Zu prüfen ist hingegen nachfolgend, ob der Beschwerdeführer materiell beschwert ist.9 2. Beschwerdelegitimation a) Die materielle Beschwer hat zum Zweck, den Kreis der Anfechtungsberechtigten auf ein sinnvolles Mass zu beschränken und die sogenannte Popularbeschwerde auszuschliessen. Das Erfordernis will sicherstellen, dass die anfechtende Person über eine genügend enge, spezifische, besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt. Besonderes Berührtsein und schutzwürdiges Interesse hängen eng zusammen; sie lassen sich nicht klar trennen und umschreiben letztlich ein und dieselbe Voraussetzung aus zwei verschiedenen Blickwinkeln: Besonders berührt ist, wer vom Anfechtungsobjekt nachteilig betroffen ist, also durch dieses einen objektiven (rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen) Nachteil erleidet. Das schutzwürdige Interesse liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Auf- hebung oder Änderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen könnte.10 Wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann, ist nicht zur Beschwerde befugt.11 Ob die Beschwerdebefugnis gegeben ist, hat die Behörde von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a VRPG). Die massgebenden Sachumstände hierfür erhellt sie im Rah- men ihrer Untersuchungspflicht (Art. 18 VRPG). Wenn nötig ist damit (auch) für die Eintretensfrage ein Beweisverfahren durchzuführen. Dabei trifft die rechtsuchende Person jedoch eine Mitwir- kungspflicht und Substanziierungslast. Sie muss in ihrer Beschwerde darlegen, aus welchen Um- ständen sich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll. Das besondere Berührtsein bzw. das unmittelbare Betroffensein muss aufgrund der Würdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhalts- 7 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. 8 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 9 BVR 2021 S. 517 E. 2.1 10 BVR 2021 S. 517 E. 2.7 mit weiteren Hinweisen 11 Vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 3/5 BVD 140/2024/110 elemente glaubhaft erscheinen.12 Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber von der beschwerdeführenden Person selbst darzulegen und nachzuweisen, da sich die Begrün- dungspflicht auch auf die Frage der Beschwerdebefugnis erstreckt. b) Bei der angefochtenen Verfügung bezüglich Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit han- delt es sich um eine Allgemeinverfügung, da der Adressatenkreis dieser Verkehrsanordnung offen ist. Es ist eine sogenannte funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG13. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auf dem Gebiet der funktionellen Verkehrs- beschränkungen die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn Verkehrsteilnehmende die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzen. Dies ist insbesondere bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall, die auf das Befah- ren des fraglichen Strassenabschnitts angewiesen sind. Demgegenüber genügt das bloss gele- gentliche Befahren der Strasse nicht.14 Gemäss Rechtsprechung kann angenommen werden, dass Personen, die in unmittelbarer Nähe der betroffenen Strasse wohnen oder gewerblich tätig sind, diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren und deshalb zur Beschwerde befugt sind. Dabei wird die Beschwerdebefugnis von Anwohnerinnen und Anwohnern ohne wei- teres bejaht, jene von Personen, die in der Nähe wohnen oder arbeiten, je nach konkreter örtlicher Erschliessungssituation. Bei den übrigen Personen (einfache Verkehrsteilnehmende bzw. Stras- senbenützende) ist das regelmässige Befahren der Strasse nicht ohne weiteres glaubhaft und im Einzelfall näher zu begründen.15 c) Der Beschwerdeführer wohnt nicht in unmittelbarer Nähe des von der Verkehrsbeschrän- kungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts, sondern mehr als 5 km davon entfernt. Gemäss den nachvollziehbaren und unbestrittenen Angaben der Gemeinde erfolgt die Zufahrt zu seinem Wohnort auch nicht über die Dorfstrasse. Es liegt somit nicht auf der Hand, dass er diesen Strassenabschnitt regelmässig befährt. Seine Beschwerdelegitimation ist daher nicht offenkundig, sondern bedarf einer näheren Begründung. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt hatte, warum er beschwerdelegitimiert sei, wurde er auf diesen Mangel aufmerksam gemacht. Er erhielt ausdrücklich Gelegenheit, dies nachzuholen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit innert Frist jedoch keinen Gebrauch. In seinen Schlussbemerkungen machte er dann einzig geltend, er sei als Vorstandsmitglied des B.________ zur Einsprache legi- timiert. Er erläuterte dies jedoch nicht näher. Er machte insbesondere nicht geltend, er müsse in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des B.________ das betroffene Strassenstück regelmässig befahren. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nach. Er legt in keiner Weise dar, inwiefern er von der umstrittenen Herabsetzung der Höchstgeschwindig- keit auf der Dorfstrasse in besonderem Masse betroffen sein soll. Mangels Angaben des Be- schwerdeführers lässt sich daher nicht beurteilen, ob er als Pendler von der angefochtenen Ver- fügung besonders berührt ist und ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfah- renskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800. (Art. 103 12 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 3; BVR 2021 S. 517 E. 2.2 13 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 14 Vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; BGer 1C_404/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2, je mit weiteren Hinweisen 15 BVR 2021 S. 517 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen 4/5 BVD 140/2024/110 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit. Art. 19 Abs.1 GebV16). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten von CHF 800. werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis IV (TBA OIK IV), per Mail - Gemeinde Trub, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 5/5