«1 Die Verfügungsadressaten werden verpflichtet, den natürlichen Zustand der Gerinneböschung bis spätestens 31. Dezember 2025 wiederherzustellen. Dies umfasst die Entfernung der Ufermauern auf den Parzellen Eggiswil Gbbl.-Nr. B.________ und E.________ der F.________ im Gewässerraum und die Wiederherrichtung einer naturnahen Uferböschung mit einem Böschungsverhältnis 2:3. Die Verfügung gilt gleichermassen für beide Verfügungsadressaten. Die Wiederherstellung der Böschung ist zeitgleich zu erfolgen.» Im Übrigen wird die Verfügung des TBA OIK IV vom 4. Juli 2024 bestätigt.